Meine Leistungsbilanz

Den besten Eindruck bekommen Sie durch einen Einblick in meine Referenzverfahren.

LG Dortmund, Urteil v. 11.01.2024 - 4 O 58/22

7.500 € Schadensersatz für Lagerungsschaden

 

Die Klägerin unterzog sich einer Operation zur Gebärmuttersentfernung. Kurz vor der Narkose wurde die Klägerin offenbar fehlerhaft gelagert, sodass es bei der schlanken Patientin zu einem Druckschaden im Bereich des Gesäßes gekommen ist. Dieser Druckschaden war äußerst schmerzhaft und lang andauernd. Es ist eine Narbe hinterblieben.

Da die Klinik eine Haftung vollständig verneint hat, war Klage erforderlich.

Die Lagerung des Patienten ist als nach den Feststellungen des Gerichts als sog. "voll beherrschbarer Bereic" der Klinik zu bewerten, für das die Klinik einzustehen hat. Dementsprechend erfolgte die Verurteilung.

 

 

Landgericht Dortmund, Urteil v. 05.01.2024 – 4 O 330/20

Verurteilung des Krankenhauses im Wege eines Grund- und Teilurteils, bei dem festgestellt wurde, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist und dass die Beklagte jeden materiellen und immateriellen Schaden, soweit er auf der fehlerhaften Behandlung beruht, zu ersetzen hat.

 Zugrunde lag eine erforderliche Hüfte-Total-Endoprothesen-Operation. Nach den Feststellungen der Kammer erfolgte die ärztliche Behandlung grob fehlerhaft, weil die eingebaute Prothese zu tief, mit einem falschen Winkel und mit einer falschen Neigung implantiert wurde und zudem nicht die erforderliche Ossifikations-Prophylaxe gegeben wurde.

In der Folge reluxierte die Hüfte mehrfach und es stellte sich insbesondere eine Ossifikation (Verknöcherung) der gesamten Hüfte ein, die zur völligen Bewegungsunfähigkeit in diesem Segment geführt hat.

Der Kläger musste seine berufliche Tätigkeit aufgeben.

Die konkreten Schadensersatzansprüche (Schmerzensgeld, Verdienstausfall schaden, Haushaltsführungsschaden, vermehrte Bedürfnisse, Kostenerstattungen) können nach Rechtskraft des Urteils mit der Haftpflichtversicherung geregelt werden.

 

 

Landgericht Dortmund, Urteil v. 05.01.2024 – 4 O 330/20

private Berufsunfähigkeitsversicherung

 Streitig waren Leistungen aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung. Die Mandantin erkrankte in 2020 an einem depressiven Syndrom und war seither arbeitsunfähig. Die Versicherung prüfte daraufhin die Angaben in der dem Vertrag zugrunde liegenden Selbstauskunft und ist auf eine in 2016 durchgeführte Mutter-Kind-Kur als Vorsorgemaßnahme gestoßen. Sie nahm dies zum Anlass zu behaupten, dass bereits zum damaligen Zeitpunkt eine psychische Erkrankung vorgelegen hätte und erklärte den Rücktritt, die Kündigung und die Anfechtung des Vertrages.

Im Klageverfahren wurde dargestellt, dass bei einer Mutter-Kind-Vorsorgemaßnahme es nicht um die Behandlung von manifesten Erkrankungen geht, sodass eine solche auch nicht fingiert werden kann.

Auf dringendes Anraten des Gerichtes schlossen die Parteien dann einen Vergleich über 59.509,60 €. Damit konnte ein weiterer jahrelanger Rechtsstreit vermieden werden und die Mandantin hat einen wesentlichen Teil ihrer Versicherungsleistungen realisieren können.

 

 

LG Paderborn Urteil v. 16.03.2022– 4 O 463/20

Verurteilung des Krankenhauses und der agierenden Ärztin zur Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. 10.000 € sowie zur Übernahme der zukünftigen materiellen und immateriellen Beeinträchtigungen (Haushaltsführungsschaden, Verdienstausfall, weiteres Schmerzensgeld)

 

Die Klägerin war in der streitigen Zeit zur Umschulung im Krankenhaus tätig gewesen. Sie hat an Schmerzen in der Schulter gelitten. Ihre Vorgesetzte tätigte eine Injektion mit Schmerzmitteln dann Medikamenten direkt in die Gegend der Halswirbelsäule.

Es hat sich eine schwerwiegende Komplikation eingestellt. Die Patientin musste reanimiert werden und hat Dauerschäden davongetragen.

Nach dem Urteil steht fest, dass einer ordnungsgemäße Aufklärung vor dem Eingriff nicht erfolgt ist und dass der Eingriff selbst auch behandlungsfehlerhaft vorgenommen worden ist. Für später eintretene Folgen ist die Gegenseite nun verpflichtet worden, diese auch zukünftig zu erstatten.

 

LG Dortmund, Urteil v. 03.11.2023 – 4 O 373/20

Schadensersatz wegen fehlerhafter Aufklärung über eine OP

 

Aufgrund von Hüftbeschwerden begab sich der Mandant in die ärztliche Behandlung des Klinikums um in minimalinvasiver Technik einen diagnostizierten freien Gelenkskörper im Wege einer Arthroskopie zu entfernen. Dies  in der Erwartung, dass die minimalinvasive Behandlung zu einem kurzen Aufenthalt und einer schnellen Genesung führt, sodass eine Arbeitsfähigkeit für den Selbstständig tätigen-wie ärztlich prognostiziert-nach kurzer Zeit wieder gegeben ist.

Tatsächlich erfolgte dann ein Eingriff in offener Operationstechnik, d. h. ein wesentlich größerer Eingriff, der zu einer deutlich längeren Rekonvaleszenz und einem entsprechend längeren Arbeitsausfall führte. Zudem wurden Schrauben und Metallkörper implantiert. Eine Schraube ist dann gebrochen und hat in der Folge dafür gesorgt, dass eine komplett künstliche Hüfte eingesetzt werden musste.

Das Gericht hat im Wege eines Grund- und Teilurteils die Haftung der Klinik dem Grunde nach bestätigt und festgestellt, dass die Klinik für sämtliche materiellen und immateriellen Schäden einzustehen hat. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger nicht ausreichend über die tatsächlich durchgeführte Operation aufgeklärt worden ist und sich bei gehöriger Aufklärung auch nicht zu deren Durchführung entschieden hätte.

Das Urteil bestätigt, dass Grundlagen einer jeden ärztlichen Behandlung eine ordnungsgemäße Aufklärung über den Eingriff ist und bei einer Verletzung der Aufklärungspflicht der gesamte Eingriff rechtswidrig ist und zum Schadensersatz verpflichtet.

LG Dortmund – 12 O 247/20

fehlerhaft versorgter Armbruch mit neurologischen Dauerschaden: Vergleich über 50.000,- € nebst Anwaltskosten

Streitig war die Versorgung eines einfachen Armbruchs.
Hier erfolgte nach Feststellung des Gutachters grob fehlerhaft das Anlegen einer Drahtcerclage und hierbei das Einklemmen des in der Nähe befindlichen Nervs, der in der Folge abgestorben ist und einen Dauerschaden im gesamten Arm hervorgerufen hat.

Die Mandantin war erheblich in ihrer privaten Lebensgestaltung, in der Haushaltsführung und in der Versorgung ihrer eigenen pflegebedürftigen Mutter beeinträchtigt.

Im gerichtlichen Verfahren konnte ein Vergleich über eine Schadensersatzleistung i.H.v. 50.000 € zzgl. Anwaltskosten geschlossen werden.

 

SG Dortmund – S 100 P 4/21 Anerkenntnis der Pflegekasse

 

Die Pflegeversicherung lehnte die Zuerkennung des Pflegegrades 2 und damit insbesondere auch Pflegegeld-Zahlungen ab.
Zugrunde lag ein Kurzgutachten des MDK, welches lediglich auf Basis eines Telefon-Interviews angefertigt wurde.

Aus diesem Grunde musste Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden. Im Rahmen des Klageverfahrens erfolgte eine ausführliche Auseinandersetzung und Darstellung der maßgeblichen Pflegemodule und der einzelnen Verrichtungen. Aufgrund dieses substantiierten Sachvortrags holte das Sozialgericht ein Sachverständigengutachten ein, welches den hiesigen Sachvortrag bestätigte.

Danach sprach die Pflegeversicherung ein Anerkenntnis aus, mit dem der Rechtsstreit beendet werden konnte und der streitige Pflegesatz 2 mitsamt der Pflegegeld-Zahlungen für die Vergangenheit und für die Zukunft zu leisten ist. 

LG Paderborn Urteil v. 16.03.2022– 4 O 463/20

Das Krankenhauses und die behandelnde Ärztin wurden zur Zahlung eines Teil-Schmerzensgeldes iHv 10.000 € sowie zur Übernahme der künftigen materiellen und immateriellen Schäden (Haushaltsführungsschaden, Verdienstausfall, weiteres Schmerzensgeld) verurteilt.

Die Klägerin war in der streitigen Zeit zur Umschulung im Krankenhaus tätig gewesen. Sie hat Schmerzen in der Schulter gelitten. Ihre Vorgesetzte tätigte eine Injektion mit Schmerzmittelmedikamenten direkt in die Gegend der Halswirbelsäule ohne Bildkontrolle. Es hat sich eine schwere Komplikation eingestellt. Die Patientin ist kollabiert, musste reanimiert werden und hat Dauerschäden davongetragen.

Nach dem Urteil steht fest, dass einer ordnungsgemäßen Aufklärung vor dem Eingriff nicht erfolgt ist und dass der Eingriff auch behandlungsfehlerhaft selbst vorgenommen worden ist.

Für die zukünftigen Folgen ist die Gegenseite nun verpflichtet worden, diese auch zukünftig zu erstatten, was für die Klägerin von besonderer Bedeutung ist, weil die weitere berufliche und gesundheitliche Entwicklung unklar ist.

 

LG Dortmund – 12 O 247/20 - fehlerhaft versorgter Armbruch mit neurologischen Dauerschaden: Vergleich über 50.000,- €

Streitig war die Versorgung eines einfachen Armbruchs. Hier erfolgte nach Feststellung des Gutachters grob fehlerhaft das Anlegen einer Drahtcerclage und hierbei das Einklemmen des in der Nähe befindlichen Nervs, der in der Folge abgestorben ist und einen Dauerschaden im gesamten Arm hervorgerufen hat. Die Mandantin war erheblich in ihrer privaten Lebensgestaltung, in der Haushaltsführung und in der Versorgung ihrer eigenen pflegebedürftigen Mutter beeinträchtigt. Auf dringenden Vorschlag des Gerichts wurde ein Vergleich über eine Schadensersatzleistung i.H.v. 50.000 € geschlossen.

LG Dortmund - 4 O 144/19 - PSA-Wert Bestimmung bei Prostata-Karzinom; Vergleich über 16.000,- €

Streitig war die Behandlung eines ambulanten Urologen insbesondere in Bezug auf eine regelmäßige PSA-Wert-Bestimmung. Dies ist dokumentierter Weise nicht erfolgt, und daher auch nicht der Ratte zu einer Biopsie. Es stellt sich eine Prostata Karzinom ein, welches nur noch palliativ behandelt wude. Es konnte nicht geklärt werden, ob bei angeforderter Biopsie noch eine kurative Behandlung möglich gewesen wäre. Zum Zwecke der Beendigung des langwierigen Verfahrens des 72-jährigen Klägers schlossen die Parteien einen Vergleich über die Zahlung von 16.000,- €.

SG Dortmund – S 6 R 17/20; Zuerkennung der Erwerbsminderungsrente

Bei dem Mandanten waren erhebliche Erkrankungen der gesamten Wirbelsäule, die Hüfte, des Stoffwechsels, eine Diabeteserkrankung, Beeinträchtigung der Sehfähigkeit und eine depressive Störung festzustellen. Er beantragte daher im Juli 2018 die Zuerkennung der EBM-Rente.

Diese wurde (wie ca. 80 % aller Leistungsanträge) zunächst einmal abgelehnt.

Auch das Widerspruchsverfahren bei der Rentenversicherung blieb erfolglos, sodass das Klageverfahren vor dem Sozialgericht geführt werden musste. Nach Einholung von unabhängigen Gutachten konnte ein Vergleich über die Zuerkennung der vollen Erwerbsminderungsrente geschlossen werden.

LG Hagen – 4 O 108/20 – Fußheberparese nach Knie-OP; Vergleich über 45.000,- €

Aufgrund langjähriger Beschwerden unterzog sich die Mandantin einer Operation, in dem ein künstliches Kniegelenk eingesetzt wurde. Postoperativ wurde zwar von der Pflegekraft eine Fußheberschwäche festgestellt und notiert, es schlossen sie jedoch keine medizinischen Maßnahmen zur Abklärung dieser Schwäche an. So konnte der entstandene Bluterguss sich unbesehen erweitern und den bereits beeinträchtigten Nerv komplett abdrücken. Nach Bestätigung eines Befunderhebungsfehlers durch den gerichtlichen Sachverständigen schlossen die Parteien-zur Vermeidung eines jahrelangen weiteren Prozesses - einen Abfindungsvergleich über 45.000 €.

LG Siegen – 2 O 79/19 Geburtsschaden-gerichtlicher Vergleich über 85.200,- €

Die Mutter und Mandantin ist zur dritten Geburt in das Krankenhaus gegangen, während der ambulant behandelnde Frauenarzt gleichzeitig Belegarzt war. Sie wurde im Krankenhaus zunächst von der Hebamme des Krankenhauses betreut. Dies kam es zu erwarten. Der Hebamme musste drei Geburten gleichzeitig verwalten und war nicht mehrmals im Kreissaal. Bei einer solchen Abwesenheit erfolgte eine Uterusruptur, in deren Folge eine Sauerstoffunterversorgung des noch ungeborenen Kindes erfolgte. Nach Durchführung eines Not-Kaiserschnittes wurde ein schwer geschädigtes Kind geboren, das insgesamt lediglich 15 Monate lebte.

Ringbandstenose – außergerichtlicher Vergleich über 10.000,- € Schadensersatz

Die Mandantin war bereits längere Zeit wegen der Grunderkrankung in ambulanter Behandlung. Eine Verbesserung stellte sich nicht ein, sodass von dem ambulanten Chirurgen eine Operation empfohlen wurde. Diese wurde durchgeführt. Es bestand der begründete Verdacht, dass im Vorfeld der Operation keine ordnungsgemäße Aufklärung über Behandlungsalternativen stattgefunden hat. Darüber hinaus wurde vom Nachbehandler festgestellt, dass die Ringsbandspaltung inkomplett stattgefunden hat und somit ein Dauerschaden eingetreten ist. Nach umfangreichen Verhandlungen konnte sich mit der Haftpflichtversicherung in 02/21 auf einen Schadensersatzbetrag i.H.v. 10.000 € geeinigt werden. Hiermit ließ sich ein  langjähriges gerichtliches Verfahren vermeiden.

LG Dortmund-12 O 372/17 gerichtl. Vergleich über 480.000 €

Infolge einer Bandscheibenoperation kam es postoperativ zu einer Blutung, wobei der Bluterguss einen Nerv abgeklemmt hat, sodass es letztlich zu einer inkompletten Querschnittslähmung in Form eines Cauda-Syndroms gekommen ist. Im gerichtlichen Verfahren hat sich herausgestellt, dass die vor der Operation geschuldete Aufklärung nicht ordnungsgemäß gewesen ist. Die Patientin hätte vor der Operation darauf hingewiesen werden müssen, dass man einen Bandscheibenvorfall ohne neurologische Ausfälle überhaupt nicht operieren muss, sondern dieser auch konservativ mit Unterstützung durch Schmerzmittel ausheilen kann. Diese echte Behandlungsalternative hätte der Patientin vorgestellt werden müssen. Zudem sind auch die sonstigen Risiken nicht ordnungsgemäß dargestellt worden. Das Gericht hat nach umfangreicher Beweisaufnahme einen Vergleichsvorschlag über eine Gesamtzahlung i.H.v. 480.000 € getätigt, welcher von beiden Parteien angenommen wurde. Damit konnte ein jahrelanger weiterer Prozessverlauf vermieden werden.

LG Paderborn – 5 O 2/16 Vergleich über 12.000,- €

Verkennung und dadurch nicht rechtzeitige Behandlung eines traumatischen Wirbelbruchs – Behandlungsverzögerung um 3 Monate, so dass eine Therapiemöglichkeit zur Erhaltung des Wirbelkörpers nicht mehr zur Verfügung stand. Auf Grund der außergerichtlich und gerichtlich eingeholten Gutachten konnte die Gegenseite zum Abschluss dieses wirtschaftlich für den Kläger guten Vergleichs gebracht werden.

LG Bochum – 6 O 3/17 Nichtigkeit einer Pauschalpreisvereinbarung bei Schönheit-Brust-OP; Schmerzensgeld wegen fehlerhafter Durchführung

Das Landgericht Bochum hat den Chirurgen, der die Schönheit-Brust-OP mit dem Argument der Pauschalpreisvereinbarung beworben und dann durchgeführt hat zur Rückzahlung des geleisteten Honorars verurteilt. Pauschalpreisvereinbarungen sind bei ärztlichen Behandlungen-auch bei Schönheits OPs-grundsätzlich unzulässig.
Darüber hinaus war die durchgeführte Operation auch noch fehlerhaft, sodass ein weiteres Schmerzensgeld und die Verpflichtung zur Übernahme von Zukunftsschäden ausgeurteilt wurde.

OLG Hamm, Beschluss vom 07.03.2018 - 3 U 162/17

Schließt ein privater Haftpflichtversicherer mit einer Krankenkasse außergerichtlich einen Vergleich, ausweislich dessen er sich dazu verpflichtet, der GKV 80 % ihrer Ansprüche aus einem Geburtsschadenfall auszugleichen, so verpflichtet dieser Vergleich gleichzeitig den Krankenhausträger und führt im Weiteren dazu, dass der private Haftpflichtversicherer auch über die im Innenverhältnis vertraglich vereinbarte Haftungssumme hinaus verpflichtet wird.

Die Entscheidung des Senats kommt einer „Abrechnung“ mit der privaten Versicherungswirtschaft gleich. Denn in allen von der Berufung aufgeworfenen Fragen weist das Gericht diese – dem Sinn und Zweck von § 522 ZPO folgend – als „offensichtlich“ unbegründet zurück. Dabei geht das Gericht von den zutreffenden Betrachtungsweisen aus. Entscheidend und von der privaten Haftpflichtversicherung nicht ausreichend beachtet kommt es hier auf den objektiven Empfängerhorizont an. Selbst wenn man diesem objektiven Dritten einmal eine regelmäßige Regulierung von Schäden zubilligen mag, so vermag auch dieser fachlich versierte Dritte sicherlich nicht abzuschätzen, wann die Haftungshöchstgrenze in diesem konkreten Versicherungsfall eintreten wird.

SG Dortmund - S 39 KR 1171/18 ER – Schmerztherapie mittels medizinischem Cannabis

Die Mandantschaft ist chronische Schmerzpatientin und mit den herkömmlichen Therapiemöglichkeiten aus therapiert. Der behandelnde Facharzt für Schmerztherapie verordnete daher die Versorgung mit medizinischem Cannabis. Der Antrag wurde von der gesetzlichen Krankenversicherung abgelehnt. Das Widerspruchsverfahren zog sich über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten, sodass aufgrund der unzumutbaren Schmerzsymptomatik ein Eilantrag an das Sozialgericht ab gereicht wurde. Danach erfolgte das Anerkenntnis der Gegenseite.

LG Dortmund – 12 O 27/17 – Vergleich bei Behandlungs- und Befunderhebungsfehler (14.000,- €)

Geltend gemacht wurde, dass die HNO-ärztliche Behandlung der Patientin grob fehlerhaft gewesen ist Befunde nicht erhoben wurden. Eine langwierige Heiserkeit der Patientin wurde nicht ordnungsgemäß behandelt und als Grippe abgetan. Zu diesem Zeitpunkt bestanden jedoch bereits Anhaltspunkte einer Tumorerkrankung. Aus wirtschaftlichen und zeitlichen Erwägungen wurde ein Vergleich über eine Schadensersatzleistung in Höhe von 14.000,- € geschlossen.

SG Dortmund – S54 KN 134/15 P - Vergleich

Im Streit stand der Vergütungsanspruch des Pflegeheims gegenüber der Pflegekasse bezüglich eines Höherstufungsantrags der Versicherten, bei dem die Versicherte im Rahmen des Widerspruchsverfahrens verstarb und daher das Verfahren nicht weiter betreiben konnte. Das Verfahren endete durch Vergleich, nachdem der grundsätzliche Anspruch des Pflegeheims nach der Rechtsprechung des BSG geklärt wurde.

BSG, Urteil v. 20.04.2016 – B 3 P 1/15 R

NZS 2016, 705; BeckRS 2016, 70648; LSK 2016,70648
Das Verfahren betraf die Auslegungsfrage, ob Bewohner von Wohnheimen für Behinderte, die weder häusliche Pflege, noch eine stationäre Pflegeeinrichtung sind, einen individuellen Anspruch auf „zusätzliche Betreuungsleistungen“ nach §§ 45 a ff SGB XI haben. Das BSG hat sich ausführlich mit der Auslegungsfrage beschäftigt, sah sich aber auf Grund des Wortlauts der Normen an einer positiven Auslegung zu Gunsten der Wohnheimbewohner gehindert. Der Anspruch wurde verneint. Es wurde auf die bestehende Gesetzeslücke und die Regelungskompetenz des Gesetzgebers hingewiesen. So verbleibt es im Bereich der zusätzlichen Betreuungsleistungen bei einer bewussten Regelungslücke.
zitiert von: Leitherer in KassKomm SGB XI §43a Rn. 5-7

SG Dortmund – S 54 P 79/15, Urteil v. 09.09.2015

Im Streit stand ein Zuschuss der gesetzlichen Krankenversicherung für eine schwellenlose Terrassentür im Rahmen einer wohnumfeldverbessernden Maßnahme. Die schwerbehinderte und gehbehinderte Klägerin kann ohne diese Maßnahme nicht mehr auf die Terrasse der eigenen Doppelhaushälfte gelangen. Die Kasse meint, dass solch ein Anspruch über den Wohncomfort der durchschnittlichen Bevölkerung hinausginge. Das SG hat diese Rechtsansicht verneint und der Klägerin den Anspruch zugesprochen.

LG Hagen - 10 O 20/15

Im Streit stand der Anspruch des Versicherten gegen die private Unfallversicherung auf Aushändigung der Vertragsunterlagen, also der Police nebst den vereinbarten Bedingungen, sowie des bisherigen Schriftwechsels der Versicherung insbesondere mit den involvierten Ärzten. Das Verfahren hat praktische Relevanz, weil oftmals dem Versicherten nicht alle zur Geltendmachung der Versicherungsleistungen notwendigen Unterlagen zur Verfügung stehen. Das Verfahren endete mit einem Anerkenntnis durch die Versicherung.

LG Dortmund – 4 O 202/13

10.000,- EUR Vergleichssumme für Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüche wegen geltend gemachter grob fehlerhafter Behandlung eines entzündeten Blinddarms mit der Folge des Durchbruchs.

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 30.04.2012 – L 4 KR 10/12 B ER

LSG Niedersachsen-Bremen verpflichtet Kasse im Eilverfahren eine bis dato abgelehnte Mutter-Kind-Kur zu bewilligen

Mit Beschluss vom 30.04.2012 hat der 4. Senat des Landessozialgericht Niedersachsen Bremen eine Krankenkasse im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, die bisher abgelehnte Mutter-Kind-Kur für eine von der Kanzlei Mirko Koch vertretenen Familie zu bewilligen. Das LSG hob einen abweichenden Beschluss des SG Lüneburg auf und bestätigte insbesondere, dass die Kasse auch über den Umweg der angeblichen Wirtschaftlichkeit nicht auf ambulante Maßnahmen verweisen darf.

Wegen drohender negativer Gesundheitsfolgen hat das LSG entgegen dem zunächst erkennenden SG Lüneburg auch die Eilbedürftigkeit bejaht.

Der Beschluss zeigt, dass in zugespitzten familiären Krisensituationen der Eilrechtschutz letztlich doch ein effektives Mittel ist, um den Kuranspruch zeitnah zur Durchsetzung zu bringen.

SG Braunschweig – S 6 KR 259/10 ER (*)

Das Verfahren betraf die Zuerkennung einer Vater-Kind-Kur im einstweiligen Rechtschutz. Es endete durch Erledigung, da die Krankenkasse im laufenden Verfahren die bisher abgelehnte Kur bewilligte.

SG Bremen - S 4 KR 237/10 (*)

Das Verfahren betraf die Zuerkennung einer Mutter-Kind-Kur als Vorsorgeleistung. Das Sozialgericht hat die Kasse zur Bewilligung der Kur verurteilt und hat sich insbesondere mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot um dem Grundsatz „ambulant vor stationär” auseinandergesetzt.

AG Unna - Schöffengericht - 102 Ls-113 Js 244/10-90/10 (*)

Das Strafverfahren betraf den Vorwurf des Sozialleistungsbetruges durch falsche Angeben bei Antragstellung. Nach eingehender Einlassung und Darstellung der sozialrechtlichen Besonderheiten erfolgte die Einstellung des Strafverfahrens.

SG Augsburg - S 8 Sb 318/10 (*)

Das Verfahren beftraf die Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft für die anerkannte seltene Erkrankung einer systemischen Mastozyose. Es endete durch Anerkenntnisurteil, nachdem die Gegenseite den Klageanspruch anerkannt hat.

BGH, v. 05.04.2011 – XI ZR 365/09 (**) WM 2011,876; ZIP 2011,901 Bankenhaftung wegen schwerwiegendem Interessenkonflikt einer Bank in einer Doppelfinanzierungsrolle und Kenntnis von einer drohenden Insolvenz. Wissentliche Abwälzung des eigenen Kreditrisikos auf die Kreditnehmer bzw. Anleger.

WM 2011,876; ZIP 2011,901
Bankenhaftung wegen schwerwiegendem Interessenkonflikt einer Bank in einer Doppelfinanzierungsrolle und Kenntnis von einer drohenden Insolvenz. Wissentliche Abwälzung des eigenen Kreditrisikos auf die Kreditnehmer bzw. Anleger.

BGH, v. 11.01.2011 – XI ZR 220/08 (**)

WM 2011,309; ZIP 2011,368; DB 2011,411; IBR 2011,2534; ZBB 2011,165L
Zur arglistigen Täuschung über die Höhe von Vermittlungsprovisionen mittels eines sog. „Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags”.
besprochen von: RA Dr. Baumann in GWR 2011,116

BGH, v. 29.06.2010 – XI ZR 104/08 (**)

WM 2010,1451; NJW-RR 2011,270; ZIP 2010,1481; IBR 2010,3330; VersR 2010,1457; BeckRS 2010,16144; BB 2010,2134; NJW-RR 2011,270; VuR 2010,382
Das Grundsatzurteil betrifft die Haftung der Bank bei Kenntnis von Täuschung über die Höhe einer Innenprovision und befasst sich mit der Auslegung eines Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags als Mittel einer arglistischen Täuschung der Anleger.
besprochen von: Bülow LMK 20120,308107; Fridgen GWR 2010,404; RA Babo von Rohr IBR 2010,3330

BGH, v. 23.06.2009 – XI ZR 171/08 (**)

BKR 2009,372, VuR 2009,420; BeckRS 2009,20617; IBRRS 71262; VuR 2009,420
Das Urteil befasst sich mit der Frage, ab welchem Zeitpunkt von einer „Kenntnis” oder im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB von einer „grob fahrlässigen Unkenntnis” auszugehen ist, die sodann den Lauf der Verjährung auslöst.
besprochen von: Fischer „Rechtsprobleme bei Immobilienkrediten” VuR 2010,403; Maier „Die Aufklärungspflicht des Anlageberaters über vereinnahmte Provisionen” VuR 2010,25
zitiert von: Schoppmeyer „Ausgewählte Probleme der Schrottimmobilien inder instanzgerichtlichen Besprechung” WM 2009,10

OLG Hamm v. 07.10.2008 - I34 U 89/07 ( rechtskr. d. Beschluss d. BGH XI ZR 325/08) (*)

WM 2008,2363; BeckRS 2008,02991; LSK 2008,520268
Bankenhaftung; Täuschung des Vertriebs über die Höhe der erzirlbaren Miete. Die Täuschung muss sich die Bank im institutionalisierten Zusammenwirken zurechnen lassen und haftet auf Schadensersatz.

Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil v. 04.09.2008 – 5 U 69/07 (*)

BeckRS 2010,18474,
Bankenhaftung; Betrifft eine Immobilie in Wilhelmshaven, Südstrand; Erwerbsjahr: 9/1995; Institutionalisiertes Zusammenwirken; arglistige Täuschung über Innenprovision; Gesamtprovisionen von 27,34 %, davon 19,64 % verdeckte Innenprovision und 7,7 % offengelegt.

LSG NRW – L 3 R 169/07 (*)

Das Verfahren betraf die Zuerkennung der Erwerbsminderungsrente und endete durch Vergleich. Dem Kläger wurde die Erwerbsminderungsrente gewährt.

OLG Köln, v. 25.11.2009 – 13 U 178/06 (*)

BeckRS 2009,88232
Schwerwiegender Interessenkonflikt einer Bank in einer Doppelfinanzierungsrolle und Kenntnis von drohender Insolvenz. Wissentliche Abwälzung des eigenen Kreditrisikos auf die Kreditnehmer bzw. Anleger.

Brandenburgisches OLG, Urteil v. 07.11.2007 – 3 U 100/06 (*)

BKR 2008,66, ZIP 2008,402; BeckRS 2008,00180; VuR 2007,476, IBRRS 62849
Bankenhaftung; Institutionalisiertes Zusammenwirken; arglistige Täuschung wegen überhöhter Kalkulation der versprochenen Mietpoolausschüttungen; Immobilie in Hamburg, Julius-Brecht-Str. 5; Erwerbsjahr 7/1997.
besprochen von: Schoppmeyer „Ausgewählte Probleme der Schrottimmobilien in der instanzgerichtlichen Besprechung” WM 2009,10

SG Dortmund – S 17 U 219/05 (*)

Das Verfahren betraf die Anerkennung eines Wegeunfalls von der gesetzlichen Unfallversicherung eines Studenten und endete durch Vergleich. Der Wegeunfall zur Universität wurde als versicherter Unfall anerkannt und es wurden Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung erbracht.

BGH, v. 16.05.2009 – XI ZR 6/04 (**)

BGHZ 168,1; NJW 2006,2099; WM 2006,1194,1200; MDR 2006,1059; ZBB 2006,365; BB 2006,1588; BKR 2006,337; JuS 2006,841; DStR 2006,1190; VuR 2006,371
Grundsatzurteil: Ansprüche für Käufer von Schrottimmobilien aus neuer Fallgruppe des „Institutionalisierten Zusammenwirkens” zwischen Banken und Vertrieben, Verkäufern, Initiatoren; Beweiserleichterung f&uum;r Anleger, Umsetzung des Urteils des EuGH v. 25.10.2005 in das nationale Recht. Haftung der Bank bei evident falschen Angaben beim Verkauf.
besprochen u.a. von: RA Wolters in IBR 2006,60; Fischer in VuR 2010,403: Bülow in NJ 2010,221; Prof. Dr. Vorwerk in NJW 2009,1777; Lechner in NZM 2007,145; Habersack in BKR 2006,305; Staudinger BJW 2006,2433; zitiert u.a. von: Emmerich in Münchner Komm. BGH 5. Aufl. § 311 Rn. 157 ff; Feyerabend in Vertriebsrecht 3. Aufl. § 48 Rn. 155 ff; Gsell in Staudinger Komm. BGB 2011 § 312,312a Rn. 39 ff

LSG NRW – L 9 Al 108/03 (*)

Das Verfahren betraf eine Rückzahlungsforderung betreffend AlHi-Leistungen. Im Wege eines Vergleichs konnte eine deutliche Reduzierung des Betrages erwirkt werden.

SG Dortmund – S 12 P 36/03 (*)

Das Verfahren betraf einen Anspruch auf Höherstufung in eine andere Pflegestufe und endete mit einem Anerkenntnis der Pflegekasse.

SG Münster – S 7 KN 79/03 (*)

Das Verfahren betraf die Zuerkennung einer Erwerbsminderungsrente und endete mit einem Vergleich. Der Klägerin wurde die Erwerbsminderungsrente gewährt.

SG Dortmund – S 44 KR 169/03 (*)

Das Verfahren betraf den Anspruch auf Kostenerstattung durch die gesetzl. Krankenversicherung bezüglich einer künstlichen Befruchtung im Wege des ICSI-Verfahrens. Das Verfahren endete durch Erledigungsvergleich.

AG Unna - Schöffengericht - 102 Ls-113 Js 244/10-90/10 (*)

Das Strafverfahren betraf den Vorwurf des Sozialleistungsbetruges durch falsche Angeben bei Antragstellung. Nach eingehender Einlassung und Darstellung der sozialrechtlichen Besonderheiten erfolgte die Einstellung des Strafverfahrens.

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