Kosten & Antworten

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu den Kosten und Antworten auf sonstige diesbezügliche Fragen.

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Erstes Kennenlernen

Das Erstgespräch zum Zwecke des Kennenlernens Ihres Falles und unseres Leistungsangebotes erfolgt stets unverbindlich und kostenlos. Eine konkrete und tiefergehende Beratung kann hiermit nicht verbunden sein.
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Außergerichtliche Beratung

Wenn Sie eine Beratung bezüglich Ihres konkreten Falles und der damit verbundenen konkreten juristischen Vorgehensweise wünschen, ist diese Beratungstätigkeit mit der üblichen Vergütung (pro 10 min. 30,- € netto) zu bezahlen. In jedem Fall weisen wir Sie vor dieser Beratungstätigkeit auf die anfallenden Kosten hin, so dass Sie nicht unangenehm und unerwartet mit Kosten konfrontiert werden.

Im Falle wirtschaftlicher Bedürftigkeit können Sie sich vom zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein ausstellen lassen. Mit diesem Beratungshilfeschein können Sie bei uns gerne eine anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen. Gesetzlich vorgesehen ist dann lediglich die Zahlung eines Eigenanteils von 15,-€. Die restliche Vergütung trägt das Land
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Beratung im sog. Zwischenverfahren

Unter dem Zwischenverfahren versteht der Anwalt z.B. den Zeitraum nach dem Urteil erster Instanz und einem eventuellen Berufungsverfahren. Auf Anfrage beraten wir Sie gerne in diesem Zwischenverfahren auch ausführlich zu der Frage der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels. Sollte ein Rechtsmittel eingelegt werden, werden die anfallenden Kosten verrechnet.

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Grundlage jeder Mandatierung

Im Rahmen einer Beauftragung stellen sich oftmals im laufenden Mandat viele Einzelfragen. Zum Zwecke eines reibungs- und störungsfreien Ablaufs des Mandats haben wir die Grundlagen einer jeden Mandatierung in unseren Allgemeinen Mandatsbedingungen (AMB) niedergelegt. Diese werden Ihnen bei jeder Mandatierung schriftlich übergeben und zur Grundlage des Mandats gemacht.

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Außergerichtliche und gerichtliche Interessenvertretung (einem Dritten gegenüber)

Wenn die anwaltliche Tätigkeit über eine Beratung (im Innenverhältnis) hinausgeht und eine Interessenvertretung einem anderen gegenüber erforderlich ist, richten sich die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit grundsätzlich nach den Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Das RVG sieht unterschiedliche Vergütungssysteme vor. In zivilrechtlichen Streitigkeiten (z.B. im Medizinrecht) richten sich die Gebühren nach dem Streitwert der Angelegenheit.

In sozialrechtlichen Streitigkeiten sieht das RVG hingegen sog. Rahmengebühren für einzelne Tätigkeiten des Anwalts vor, bei denen der Rechtsanwalt die konkrete Gebühr innerhalb des zur Verfügung stehenden Rahmens bestimmen muss.

Zum Zwecke der Vermeidung von Streitigkeiten über diese Bestimmung wird stets eine Regelung über diese Bestimmung mit dem Mandanten angestrebt.

Bei umfangreichen Streitigkeiten kommt es häufig vor, dass die gesetzlichen Gebühren eine hochqualifizierte Tätigkeit auf Fachanwaltsstandard nicht ermöglicht. So ist ein Verfahren vor dem Sozialgericht über eine im Streit befindliche Erwerbsminderungsrente mit der Auseinandersetzung mit medizinischen Gutachten über einen Zeitraum von ca. 1 -2 Jahren nicht zur gesetzlichen Mittelgebühr in Höhe von 360,-€ netto zu tätigen. Für solche Fälle schlagen wir Ihnen kostendeckende und trotzdem günstige Regelungen für die Anwaltsvergütung vor.

Unabhängig hiervon können gerichtliche Verfahren bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit auch auf Basis der Prozesskostenhilfe geführt werden. Das Sozialgericht bewiligt Prozesskostenhife, wenn Bedürftigkeit vorliegt und die Sache Aussicht auf Erfolg hat. Zu den weiteren Einzelheiten muss auf die jeweiligen amtlichen Antragsformulare und Hinweise verwiesen werden.

Sofern Sie eine Privat-Rechtschutzversicherung abgeschlossen haben und diese Ihre Deckung bestätigt hat, übernimmt diese im Rahmen der vereinbarten Bedingungen (ARB) die Kosten der anwaltlichen Interessenvertretung (mit Ausnahme eines evtl. vereinbarten Eigenanteils). Es besteht dann grundsätzlich keine Notwendigkeit zum Abschluss einer gesonderten Honorarvereinbarung. Die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtschutzversicherung wird von uns als Serviceleistung mit übernommen.

Die Kanzlei

Anwaltskanzlei Mirko Koch Friedrich Ebert Str. 12
59425 Unna

Tel.: 02303 / 2655
Fax: 02303 / 16379
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Öffnungszeiten

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Termine nach Vereinbarung, in Eilfällen auch sofort!

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