Risiko-Gruppen der Älteren und gesundheitlich vorbelasteten Menschen sind in Alten- und Pflegeheimen besonders von dem Risiko von (COVID-19) Infektionen betroffen. Für diesen Personenkreis bedeutet eine Infektion leicht Lebensgefahr. Für die dann zu stellende Frage nach der Haftung gelten folgende Grundsätze:
Grundsätzlich sind die Haftungsgrundsätze bei Infektionsfällen im stationären Pflegeheim dieselben, wie im Krankenhausbereich. Die den Arzt/Pflegeheimbetreiber treffenden Sorgfaltspflichten führen nicht dazu, dass die Behandlung/-Pflegerisiken von dem Patienten auf den Arzt/Pfleger verlagert werden. Der Patient hat damit grundsätzlich das Risiko zu tragen, dass die Behandlung fehlschlägt oder dass sich Komplikationen einstellen.
Von diesem allgemeinen Pflegerisiko, welches allein der Patient zu tragen hat, sind spezielle Risiken des Pflegeheimbetriebs zu unterscheiden, die von dem Pflegeheimträger und dem dort tätigen Personal beherrscht werden können und müssen. Es handelt sich um Gefahren, die aus einem Bereich stammen, der für die Behandlungs/-Pflegeseite beherrschbar ist und die deshalb von der Behandlungsseite ausgeschlossen werden können und müssen (BGH NJW 19 91,1540).
Grundsätzlich gilt, dass der Anspruchsteller nachweisen muss, dass die Infektionsquelle aus dem Pflegeheim bzw. Folge der Vernachlässigung von Hygieneregeln ist. Das ist in der Praxis oftmals nicht möglich, weil der Patient mit den internen Abläufen und Plänen des Hauses nicht vertraut ist.
Auf der anderen Seite erkennt auch die Rechtsprechung an, dass es typische Folgen von Fehlern gibt, bei denen man durchaus Rückschlüsse auf die Art und Weise der Behandlung ziehen kann: Eine Infektion ist die typische Folge eines Verstoßes gegen hygienische Sorgfaltsanforderungen. Steht also fest, dass das Pflegeheim die gebotenen hygienischen Vorkehrungen nicht eingehalten hat und ist daraufhin eine Infektion aufgetreten, spricht auch juristisch viel dafür, dass die Infektion eben durch diesen Verstoß gegen die hygienischen Anforderungen verursacht worden ist.
Hier greift nun die aktuelle Rechtsprechung des BGH: Es reicht, wenn geltend gemacht wird, der Patient habe sich die Infektion aufgrund unterdurchschnittlicher hygienischer Zustände zugezogen. Nach einer solchen Behauptung muss das Pflegeheim im Rahmen der sogenannten sekundären Darlegungslast konkret zu den von ihr ergriffenen Maßnahmen zur Sicherstellung der Hygiene und zum Infektionsschutz vortragen, etwa durch Vorlage von Desinfektion und Reinigungsplänen. Hierfür sind die amtlichen Empfehlungen der KRINKO und des Robert Koch Instituts zu Hygiene in Pflegeheimen zu beachten, die umfassende Maßnahmen und Vorkehrungen erfordern.
Wenn das Pflegeheim dann nicht die amtlichen Empfehlungen eins zu eins umgesetzt und praktiziert hat, bedeutet die Nichtbeachtung der Empfehlungen einen haftungsrelevanten Organisationsfehler, der dann zur Umkehr der Beweislast führt. Das Pflegeheim selbst muss dann beweisen, dass die Infektion nicht ihre Ursache in der Pflege hat, was dann im Regelfall für das Pflegeheim nicht möglich ist.
Es bestehen also durchaus Möglichkeiten aufgetretene Infektionsfälle im Pflegeheim juristisch aufzuarbeiten und bei Verstößen gegen die Empfehlungen zur Hygiene zu Schadensersatzansprüchen zu kommen und diese auch durchzusetzen. Bitte zögern Sie nicht, sich bei Bedenken hinsichtlich hygienischer Mängel bei der Unterbringung ihrer Anverwandten an mich zu wenden. Ich bin auch jetzt während der aktuellen Krisensituation für Sie da, telefonisch, per skype oder per Mail.
Gerne stehe ich Ihnen gerne für eine Beratung oder Interessenvertretung zur Verfügung.