Anerkennung von Corona als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit

2021-02-03 13:49:36

Die gesetzliche Unfallversicherung ist für die Leistungserbringung bei einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfall in der Form einer berufsbedingten Corona Erkrankung zuständig.

Von aktuell (01/21) circa 19.550 als Berufskrankheiten angezeigten Fällen haben die Unfallversicherungsträger gut 12.800 anerkannt. Von etwa 9.400 als Arbeitsunfällen gemeldeten Corona-Erkrankungen seien knapp 4.000 anerkannt worden. Bezogen auf die gemeldeten Infektionszahlen erhalten danach etwa 2% der Infizierten Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Die Leistungen sind zunächst in Form eines Verletztengeldes und bei Eintritt von Dauerschäden in einer Verletztenrente definiert.

Die Anerkennung als Berufskrankheit voraus, dass die Betroffenen 

(1) im Gesundheitsdienst oder 

(2) in der Wohlfahrtspflege oder

(3) in einem Laboratorium arbeiten oder

(4) durch eine andere Tätigkeit

der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt sind.

Bei Tätigkeiten, bei denen derzeit keine Anerkennung einer COVID-19-Erkrankung als Berufskrankheit möglich sei, kommt aber die Anerkennung als Arbeitsunfall in Betracht. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sind jeweils gleichwertige Versicherungsfälle in der gesetzlichen Unfallversicherung, die Ansprüche auf das volle Leistungsspektrum auslösten.

Eine Anerkennung als Arbeitsunfall setzt voraus, dass die Corona-Infektion nachweislich auf eine mit dem Virus infizierte Person ("Indexperson") zurückzuführen ist. Dies erfordert einen intensiven beruflichen Kontakt mit dieser Indexperson. Lässt sich keine konkrete Indexperson feststellen, kann im Einzelfall auch eine größere Anzahl nachweislich infizierter Personen innerhalb eines Betriebs oder einer Einrichtung ausreichen, um als Nachweis für die Verursachung infolge der versicherten Tätigkeit zu dienen. Dies gilt auch, wenn die Infektion auf dem Weg zur oder von der Arbeit eingetreten ist.

Im Falle einer Corona Infektion empfehle ich daher dringend Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen bei der zust. Berufsgenossenschaft anzumelden und durchzusetzen. Für eine Beratung und Interessenvertretung hinsichtlich Ihrer Versicherungsansprüche stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


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Rechtsanwalt Mirko Koch
Rechtsanwalt Fachanwalt f. Medizinrecht
Friedrich Ebert Str. 12, 59425 Unna
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