Corona Virus Entschädigungsmöglichkeiten bei Quarantäne und ähnlichen Maßnahmen

2021-01-06 12:55:38

Wenn der Staat Menschen wegen des Corona-Virus unter Quarantäne nimmt, gibt es für den Ausfall von Arbeitslohn oder von Umsatz bei Selbstständigen eine Entschädigung. Dies ist im Infektionsschutzgesetz (§§65,65 IfSG) geregelt. Nachfolgend sollen die Grundzüge dargestellt werden:

Wer kann eine Entschädigung erhalten?
Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes einem Tätigkeitsverbot unterliegt oder unterworfenwird, bzw. in Quarantäne muss (d. h. in der Rechtssprache abgesondert wurde) und einen Verdienstausfall erleidet und dabei nicht krank ist, erhält grundsätzlich eine Entschädigung. Erfasst sind sowohl häusliche Quarantäne als auch Quarantäne im Krankenhaus oder an sonstigen Orten. Tatsächlich Erkrankte sind arbeitsunfähig, sodass die Leistungen des Arbeitgebers und der Krankenversicherung (also Lohnfortzahlung und Krankengeld) vorrangig eintreten. Anspruchsberechtigt sind also insbesondere Ausscheidende und ansteckungsverdächtige Personen, bei denen eine Quarantänemaßnahme angeordnet wurde.

Wie hoch ist der Entschädigungsanspruch?
Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt, vom Beginn der siebenten Woche an in Höhe des Krankengeldes nach den Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Als Verdienstausfall gilt dabei das Arbeitsentgelt, das den Beschäftigten bei der für sie maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Sozialversicherungsbeiträge zusteht (Nettoarbeitsentgelt).

Anspruch für Arbeitnehmer und für selbstständige
Für Arbeitnehmer zahlt das Unternehmen in den ersten sechs Wochen die Entschädigung aus. Das Unternehmen hat gegenüber dem Land einen Erstattungsanspruch (§ 56 Abs. 5 S. 2, 3 IfSG).

Für selbstständige gelten die Regelungen entsprechend. Es gibt weder eine zeitliche Begrenzung noch ein Absinken nach sieben Wochen, wie es beim Arbeitnehmer in Anlehnung an das Krankengeld der Fall ist. Kommt es für sie zu einer Existenzgefährdung können sie auf Antrag auch Mehraufwendungen erstattet erhalten, wie in angemessenem Umfang die Erstattung der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben (§ 56 Abs. 4 IfSG).

Frist zur Antragstellung
Entschädigungsansprüche sind binnen einer Frist von drei Monaten nach Verhängung des Tätigkeitsverbote bzw. dem Ende der Quarantänemaßnahme bei den zuständigen Landesbehörden zu stellen (zuständig sind regelmäßig die Gesundheitsbehörden)

ungeklärte Fragen
Ob allgemeine Tätigkeitsverbote im Rahmen einer auf § 28 IfSG beruhenden Allgemeinverfügung (Betriebsschließungen beim Corona-Virus) einen Anspruch auf Entschädigung nach den Regelungen des IfSG begründen, ist derzeit umstritten und muss von den Gerichten noch entschieden werden. Bisher gab es noch keine so durchgreifenden und auf die Gesamtwirtschaft einwirkenden Maßnahmen, wie es derzeit zur Eindämmung der Corona-Viruserkrankung der Fall ist. Aus diesem Grunde war die Rechtsprechung auch mit diesen Maßnahmen bisher noch nicht befasst. Gleiches gilt für die Frage, ob auch juristische Personen einen Anspruch haben.

Allen betroffenen Unternehmern kann daher nur empfohlen werden, die eine Entschädigungsanträge innerhalb der Dreimonatsfrist zu stellen.

Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Maßnahmen zur Bekämpfung bzw. Eindämmung der CoronaErkrankung sind oftmals existenzbedrohend. Zögern Sie daher nicht innerhalb der kurzen Antragsfrist von drei Monaten ihre Ansprüche anzumelden und im Zweifel darum juristisch zu streiten. Für eine Beratung und Interessenvertretung hinsichtlich der Erstattungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Ich bin auch jetzt während der aktuellen Krisensituation für Sie da: Telefonisch, per skype oder per Mail.


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Rechtsanwalt Mirko Koch
Rechtsanwalt Fachanwalt f. Medizinrecht
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