Arzthaftung – Grundlegendes

2021-01-06 12:55:38

Der Mythos vom Halbgott in Weiß hat ausgedient. Mediziner, die Fehler machen, müssen sich immer häufiger vor Gericht verantworten. Kurzaufsatz soll eine Orientierung über die grundsätzlichen Fragen der Arzthaftung geben.

Welchen Standards die Behandlung entsprechen muss
Jeder Patient kann verlangen, nach den Regeln der ärztlichen Kunst therapiert zu werden. Ein Behandlungsfehler liegt daher immer dann vor, wenn der Arzt von aktuell praktizierten medizinischen Standards abgewichen ist. Diese ergeben sich zum Beispiel aus ärztlichen Richtlinien, den Leitlinien der Fachgesellschaften und der allgemeinen Lehrbuchliteratur. Zwar darf der Arzt, wenn er es für richtig hält, auch auf neuartige oder wissenschaftlich umstrittene Therapieform zurückgreifen. Er muss den Patienten aber ausführlich darüber aufklären, dass er eine Außenseiter-Methode anwendet, und die Therapie noch sorgfältiger überwachen (BGH Az. VI ZR 35/06). Tut er das nicht und erleidet der Patient deshalb einen Schaden, haftet der Arzt.

Nicht jeder Fehler ist ein Haftungsfall
Ärzte haften nur dann, wenn drei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:

Nur wenn

  • ein eindeutiger Behandlungsfehler vorliegt und
  • dem Patienten ein Schaden entstanden ist und
  • sich nachweisen lässt, dass der Schaden bei einer einwandfreien medizinischen Versorgung nicht eingetreten wäre,

kann eine Haftung des Arztes bejaht werden.

Worüber der Doktor informieren muss
Patienten haben ein Recht darauf, von ihrem Arzt nicht nur ihre Diagnose zu erfahren, sondern auch eine umfassende Aufklärung über die gewählte Therapie, etwaige alternative Heilverfahren sowie die Prognose des Krankheitsverlaufs zu erhalten. Um in eine Behandlung einwilligen zu können, ist es zudem zwingend erforderlich, dass der Patient die Risiken, die mit einer Therapie verbunden sind, richtig einschätzen kann.

Je gravierender die Folgen einer medizinischen Maßnahme für den Patienten sein können, umso eher muss der Arzt auf sie hinweisen. Bevor ein Patient eine Aspirin-Tablette verabreicht bekommt, werde es daher genügen, auf die blutverdünnende Wirkung des Medikaments hinzuweisen. Wer hingegen einen operativen Eingriff in Vollnarkose über sich ergehen lassen muss, hat ein Recht darauf, schon im Vorfeld des Eingriffs umfassend über denkbare Komplikationen informiert zu werden. Nur auf dieser Basis kann der Patient eine eigene Entscheidung über das Ob und Wie der Operation treffen.

Grundsätzlich gilt: Der Arzt muss die denkbaren Risiken so objektiv wie möglich schildern. Er darf weder beschönigen noch dramatisieren. Entbehrlich ist die Aufklärung nur bei offensichtlichen Gefahren, die mit einem ärztlichen Eingriff verbunden sind, wie der Tatsache, dass bei einer Operation immer eine Blutung auftreten kann.

Bei mehreren anerkannten Behandlungsmethoden hat der Arzt die Pflicht, über die jeweiligen Alternativen und Risiken aufzuklären, selbst wenn er die Methoden nicht als gleichwertig ansieht. Ein Krebspatient etwa muss sich aufgrund der Aufklärung selbst entscheiden können, ob er eine Operation oder eine Bestrahlung bevorzugt. Stehen erhebliche Nebenwirkungen beispielsweise einer chemotherapeutischen Behandlung einer nur geringen Lebensverlängerung gegenüber, gehört auch diese Information ins Aufklärungsgespräch.

Zudem hat die Dringlichkeit eines Eingriffs Einfluss auf den Umfang der Aufklärung. Wer mit einer akuten Blinddarmentzündung ins Krankenhaus eingeliefert wird und vor Schmerzen kaum noch klar denken kann, muss weniger umfassend aufgeklärt werden als ein Patient, der seit Wochen plant, sich sein hässliches Bauchfett absaugen zu lassen.

Wann die Aufklärung fehlerhaft ist
Nicht nur eine unvollständige Aufklärung verschafft dem Patienten einen Haftungsanspruch gegen seinen Arzt. Auch die Art und Weise, wie aufgeklärt wird, ist von entscheidender Bedeutung. Der Arzt muss den Patienten in einem persönlichen Gespräch aufklären. Vorformulierte, pauschale Einwilligungserklärungen, die der Patient unterschreibt, ohne mit dem Arzt gesprochen zu haben, sind unwirksam. Der Arzt kann sich in einem Haftungsprozess nicht auf sie stützen.

Zulässig ist es allerdings, dem Patienten ein auf den bevorstehenden Eingriff zugeschnittenes Einwilligungsformular mit den entsprechenden Vorinformationen zu übergeben, um ihm einen ersten Überblick über den Eingriff und dessen Risiken zu verschaffen. Der Arzt muss sich anschließend aber in einem persönlichen Gespräch davon überzeugen, dass der Patient die Informationen verstanden hat und alle seine Fragen beantwortet sind.

Aufklären dürfen immer nur Ärzte. Krankenschwestern, Arzthelferinnen oder Pfleger hingegen können kein wirksames Aufklärungsgespräch führen. Chefärzten ist es allerdings erlaubt, diese Aufgabe an Ober- und Assistenzärzte zu delegieren, wenn diese die fachliche Kompetenz besitzen und Fragen des Patienten ebenso gut beantworten können wie der Chef selbst.

Die Aufklärung muss so erfolgen, dass dem Patienten bis zum Beginn der beabsichtigten Maßnahme noch genügend Zeit für eine durchdachte Entscheidung bleibt. Fehlt diese Bedenkzeit, ist die Einwilligung in die Behandlung unwirksam. Das eröffnet dem Patienten die Möglichkeit, den Arzt auf Schadenersatz zu verklagen. Als Faustregel gilt: Der Arzt muss den Patienten zumindest bei schwerwiegenden Maßnahmen wie Operationen, Bestrahlungen oder einer Chemotherapie mindestens einen Tag vor Beginn der Behandlung aufklären (BGH, Az. VI ZR 192/91).

Ausnahme: Handelt es sich um einen Notfall, bei dem ein Zuwarten die Gesundheit oder das Leben des Patienten gefährden würde, verkürzt sich die Bedenkzeit. Teils kann die Aufklärung sogar ganz entfallen.

Wer Fehler zu beweisen hat
Bei der Arzthaftung gilt zunächst derselbe Grundsatz wie in jedem anderen Gerichtsprozess auch: Wer etwas haben will, muss beweisen, dass ihm dieser Anspruch auch tatsächlich zusteht. Geht es also darum, Schadenersatz oder Schmerzensgeld wegen eines Behandlungsfehlers geltend zu machen, muss grundsätzlich der Patient beweisen, dass der Arzt ihn falsch behandelt hat und ihm daraus ein Schaden entstanden ist.

Da dieser Beweis in der Regel nur sehr schwer zu führen ist, haben die Gerichte einige wichtige Erleichterungen für Patienten anerkannt. Bei grober Missachtung der medizinischen Standards kehrt sich die Beweislast um. In solchen Fällen muss der Arzt den Nachweis führen, dass der Schaden auch bei fehlerfreier Behandlung aufgetreten wäre. So muss etwa eine Patientin, deren Arzt einen Beckenbruch übersehen hat, nicht mehr beweisen, dass ihre Arthrose und ihre Schmerzen beim Gehen ohne den Fehler nicht bestehen würden, sondern der Arzt muss nachweisen, dass die Beschwerden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch bei einer ordnungsgemäßen Behandlung der Fraktur aufgetreten wären (BGH, Az. VI ZR 34/03).

Rollentausch bei der Aufklärung
Die Beweislast dafür, dass der Patient vor der Behandlung informiert war, auf was er sich einlässt, liegt beim Arzt. Ein Arzt, der keine dezidierten Unterlagen vorlegen kann, die belegen, dass er den Patienten umfassend und rechtzeitig aufgeklärt hat, ist selbst dann zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er bei der Behandlung alles richtig gemacht hat. Grund: Der Patient muss in solchen Fällen nur plausibel darlegen, dass er nach einer vorschriftsmäßigen Aufklärung nicht in die Behandlung eingewilligt hätte.

Was Patienten ersetzt bekommen
Ist ein Behandlungs- oder Aufklärungsfehler erst einmal nachgewiesen, kann der Patient sowohl Schadenersatz als auch Schmerzensgeld verlangen.

Der Schadenersatz bezieht sich auf den Ausgleich aller finanziellen Verluste. Der geschädigte Patient ist also so zu stellen, als hätte es nie einen Behandlungsfehler gegeben. Das bedeutet: Wer zum Beispiel wegen einer verpfuschten Operation noch mal unters Messer muss und deshalb erneut im Job ausfällt, kann vom verantwortlichen Arzt oder Krankenhaus seinen Verdienstausfall, die weiteren Heilbehandlungskosten, etwaige Personal- und Hilfskosten, aber auch die Kosten für Kuren verlangen. Zudem sind Schadenspositionen wie Verdienstausfälle, Fahrt- und Pflegekosten sowie eventuell anfallende Anwaltshonorare bzw. Gerichtsgebühren erstattungsfähig.

Auch Schmerzen haben ihren Preis
Der zweite wichtige Posten ist das Schmerzensgeld. Dieses soll die immateriellen Einbußen ersetzen, die nach einer fehlerhaften Behandlung entstanden sind. Feste Größen, welche Verletzungen wie viel Schmerzensgeld bringen, gibt es allerdings nicht. Die Gerichte legen die Summen nicht nach einem bestimmten Muster fest, sondern berücksichtigen auch die allgemeinen Lebensumstände des Patienten, also beispielsweise dessen Beruf und Alter. Etwaige Vorerkrankungen sowie Dauer und Intensität der Schmerzen spielen darüber hinaus eine wichtige Rolle.

 

Sollten Sie den Verdacht eines ärztlichen „Kunstfehlers” haben, berate ich Sie gerne über die Möglichkeiten der Interessenvertretung in Ihrer Arzthaftungsangelegenheit.


Kontakt

Rechtsanwalt Mirko Koch
Rechtsanwalt Fachanwalt f. Medizinrecht
Friedrich Ebert Str. 12, 59425 Unna
Email: This email address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it.
Tel.: 02303-2655
Auch Skype nach Anfrage möglich.

Weitere Artikel

Datenabflüsse bei gesetzlichen Krankenversicherungen
Zum Artikel
Anerkennung von Corona als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit
Zum Artikel
Die kranke Seele muss warten
Zum Artikel
Kostenübernahme für die Legasthenie- bzw. Dyskalkulietherapie
Zum Artikel
Probleme mit dem Kurzarbeitergeld
Zum Artikel
Überbrückungshilfe III mit Rechtsanwalt beantragen
Zum Artikel
Arzthaftung – Grundlegendes
Zum Artikel
Corona Virus Entschädigungsmöglichkeiten bei Quarantäne und ähnlichen Maßnahmen
Zum Artikel

Die Kanzlei

Anwaltskanzlei Mirko Koch Friedrich Ebert Str. 12
59425 Unna

Tel.: 02303 / 2655
Fax: 02303 / 16379
E-Mail: This email address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it.

Öffnungszeiten

Mo-Fr von 8:00 bis 18:00 Uhr

Termine nach Vereinbarung, in Eilfällen auch sofort!

Auch auf Xing teile ich Mitteilungen und Berichte rund um juristische Themen meiner Fachgebiete.

© Kanzlei Mirko Koch. All rights reserved. Webdesign by Makro-Media.